§ 32 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999
Paragraph 32, (1) Ein neu ernannter Notar darf sein Amt nicht vor Ablegung des vorgeschriebenen Eides ausüben, ein Notar, welcher an eine andere Stelle übersetzt worden ist, nicht früher, als er zur Uebernahme seiner neuen Stelle für berechtigt erklärt ist (Paragraphen 16,, 17).

  1. (1)Absatz einsEin neu ernannter Notar darf sein Amt nicht vor Ablegung des vorgeschriebenen Eides ausüben, ein Notar, welcher an eine andere Stelle übersetzt worden ist, nicht früher, als er zur Uebernahme seiner neuen Stelle für berechtigt erklärt ist (§§. 16, 17).Ein neu ernannter Notar darf sein Amt nicht vor Ablegung des vorgeschriebenen Eides ausüben, ein Notar, welcher an eine andere Stelle übersetzt worden ist, nicht früher, als er zur Uebernahme seiner neuen Stelle für berechtigt erklärt ist (Paragraphen 16,, 17).
  2. (2)Absatz 2Der Notar kann sein Amt mit Wirksamkeit nicht fortsetzen
    1. a)Litera ain den Fällen des § 19 Abs. 1 lit. b, c, d und f, sobald ihm der Enthebungsbescheid des Bundesministeriums für Justiz zugestellt worden ist,in den Fällen des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b,, c, d und f, sobald ihm der Enthebungsbescheid des Bundesministeriums für Justiz zugestellt worden ist,
    2. b)Litera bim Falle des § 19 Abs. 1 lit. e, sobald sein Amt erloschen ist,im Falle des Paragraph 19, Absatz eins, Litera e,, sobald sein Amt erloschen ist,
    3. c)Litera cin den Fällen des § 19 Abs. 1 lit. g sowie im Falle der Suspension oder der Entsetzung vom Amte (§§ 158, 180), sobald die gerichtliche Entscheidung darüber rechtskräftig wird.in den Fällen des Paragraph 19, Absatz eins, Litera g, sowie im Falle der Suspension oder der Entsetzung vom Amte (Paragraphen 158,, 180), sobald die gerichtliche Entscheidung darüber rechtskräftig wird.
  3. (3)Absatz 3Eine diesen Vorschriften zuwider aufgenommene Notariatsurkunde hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde. Eine Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Notarsignatur, die diesen Vorschriften widerspricht, entfaltet nicht die Wirkungen der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Notarsignatur.

Stand vor dem 30.06.2007

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2007
Paragraph 32, (1) Ein neu ernannter Notar darf sein Amt nicht vor Ablegung des vorgeschriebenen Eides ausüben, ein Notar, welcher an eine andere Stelle übersetzt worden ist, nicht früher, als er zur Uebernahme seiner neuen Stelle für berechtigt erklärt ist (Paragraphen 16,, 17).

  1. (1)Absatz einsEin neu ernannter Notar darf sein Amt nicht vor Ablegung des vorgeschriebenen Eides ausüben, ein Notar, welcher an eine andere Stelle übersetzt worden ist, nicht früher, als er zur Uebernahme seiner neuen Stelle für berechtigt erklärt ist (§§. 16, 17).Ein neu ernannter Notar darf sein Amt nicht vor Ablegung des vorgeschriebenen Eides ausüben, ein Notar, welcher an eine andere Stelle übersetzt worden ist, nicht früher, als er zur Uebernahme seiner neuen Stelle für berechtigt erklärt ist (Paragraphen 16,, 17).
  2. (2)Absatz 2Der Notar kann sein Amt mit Wirksamkeit nicht fortsetzen
    1. a)Litera ain den Fällen des § 19 Abs. 1 lit. b, c, d und f, sobald ihm der Enthebungsbescheid des Bundesministeriums für Justiz zugestellt worden ist,in den Fällen des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b,, c, d und f, sobald ihm der Enthebungsbescheid des Bundesministeriums für Justiz zugestellt worden ist,
    2. b)Litera bim Falle des § 19 Abs. 1 lit. e, sobald sein Amt erloschen ist,im Falle des Paragraph 19, Absatz eins, Litera e,, sobald sein Amt erloschen ist,
    3. c)Litera cin den Fällen des § 19 Abs. 1 lit. g sowie im Falle der Suspension oder der Entsetzung vom Amte (§§ 158, 180), sobald die gerichtliche Entscheidung darüber rechtskräftig wird.in den Fällen des Paragraph 19, Absatz eins, Litera g, sowie im Falle der Suspension oder der Entsetzung vom Amte (Paragraphen 158,, 180), sobald die gerichtliche Entscheidung darüber rechtskräftig wird.
  3. (3)Absatz 3Eine diesen Vorschriften zuwider aufgenommene Notariatsurkunde hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde. Eine Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Notarsignatur, die diesen Vorschriften widerspricht, entfaltet nicht die Wirkungen der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Notarsignatur.

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