§ 32 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999

§. 32. (1) Ein neu ernannter Notar darf sein Amt nicht vor Ablegung des vorgeschriebenen Eides ausüben, ein Notar, welcher an eine andere Stelle übersetzt worden ist, nicht früher, als er zur Uebernahme seiner neuen Stelle für berechtigt erklärt ist (§§. 16, 17).

(2) Der Notar kann sein Amt mit Wirksamkeit nicht fortsetzen

a)

in den Fällen des § 19 Abs. 1 lit. b, c, d und f, sobald ihm der Enthebungsbescheid des Bundesministeriums für Justiz zugestellt worden ist,

b)

im Falle des § 19 Abs. 1 lit. e, sobald sein Amt erloschen ist,

c)

in den Fällen des § 19 Abs. 1 lit. g sowie im Falle der Suspension oder der Entsetzung vom Amte (§§ 158, 180), sobald die gerichtliche Entscheidung darüber rechtskräftig wird.

(3) Eine diesen Vorschriften zuwider aufgenommene Notariatsurkunde hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde. Eine Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Notarsignatur, die diesen Vorschriften widerspricht, entfaltet nicht die Wirkungen der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Notarsignatur.

Stand vor dem 30.06.2007

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2007

§. 32. (1) Ein neu ernannter Notar darf sein Amt nicht vor Ablegung des vorgeschriebenen Eides ausüben, ein Notar, welcher an eine andere Stelle übersetzt worden ist, nicht früher, als er zur Uebernahme seiner neuen Stelle für berechtigt erklärt ist (§§. 16, 17).

(2) Der Notar kann sein Amt mit Wirksamkeit nicht fortsetzen

a)

in den Fällen des § 19 Abs. 1 lit. b, c, d und f, sobald ihm der Enthebungsbescheid des Bundesministeriums für Justiz zugestellt worden ist,

b)

im Falle des § 19 Abs. 1 lit. e, sobald sein Amt erloschen ist,

c)

in den Fällen des § 19 Abs. 1 lit. g sowie im Falle der Suspension oder der Entsetzung vom Amte (§§ 158, 180), sobald die gerichtliche Entscheidung darüber rechtskräftig wird.

(3) Eine diesen Vorschriften zuwider aufgenommene Notariatsurkunde hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde. Eine Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Notarsignatur, die diesen Vorschriften widerspricht, entfaltet nicht die Wirkungen der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Notarsignatur.

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