Norm: NTG §2NTG §3
Rechtssatz: Jene Verrichtungen, die zwar von ungewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit und Verantwortlichkeit oder mit besonderem Zeitaufwand verbunden sind, ihrer Art nach jedoch gewöhnlich mit der Verfassung einer rechtsgeschäftlichen Urkunde verbunden sind, durch die Erhöhung der Wertgebühr gemäß § 3 Abs 1 NTG abgegolten. Entscheidungstexte 1 Ob 597/93 Entsch... mehr lesen...
Norm: NTG §2
Rechtssatz: Der Begriff "gewöhnlich" bezieht sich sowohl auf die Art wie auch auf den Umfang der Verrichtung, deren Schwierigkeit, Verantwortlichkeit und den damit verbundenen Zeitaufwand. Welche Verrichtungen gewöhnlich mit der notariellen (bzw rechtsanwaltlichen) Tätigkeit verbunden sind, hängt daher von deren Art ab. Entscheidungstexte 1 Ob 597/93 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: NTG §2
Rechtssatz: In aller Regel werden bei der Errichtung rechtsgeschäftlicher Urkunden vor allem die Besprechungen mit dem Auftraggeber, die Informationsaufnahme, das Studium der Rechtslage, die konzeptive Tätigkeit, das Ansagen des Entwurfs und schließlich die Verlesung bzw die erforderliche und erbetene Erläuterung des Entwurfs anläßlich der Urkundenfertigung durch die Parteien mit der Wertgebühr gemäß § 2 NTG mitabgegolten. Verricht... mehr lesen...
Norm: NTG §1NTG §2RATG §18
Rechtssatz: Dem Notar gebührt für die Verfassung des detailierten Kostenverzeichnisses kein Honorar. Entscheidungstexte 2 Ob 504/76 Entscheidungstext OGH 08.04.1976 2 Ob 504/76 Veröff: EvBl 1977/6 S 17 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0070764 Im RIS seit ... mehr lesen...
Norm: NO §171 Abs3NTG §2
Rechtssatz: Der § 171 Abs 3 NO war neben der Bestimmung des § 2 Abs 2 NTG anwendbar. § 2 Abs 2 NTG enthält nur eine Bestimmung für eine höhere Entlohnung der Vorarbeiten, während § 171 Abs 3 NO sich ganz allgemein auf die durchzuführenden Geschäfte bezieht und den Notar berechtigte, dann, wenn es sich um Geschäfte handelt, welche von ungewöhnlichem Umfange, besonderer Schwierigkeit oder Verantwortlichkeit sind, sehr wei... mehr lesen...