§ 83 NRWO Ungültige Stimmzettel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.04.2013 bis 31.12.9999

(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Partei er wählen wollte, oder

2.

eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Landeswahlvorschlag in dem Landeswahlkreis, in welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht wurde, oder

3.

keine Partei und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, oder

4.

nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht in einer der Parteilisten der vom Wähler zu wählenden Partei aufscheint, oder

5.

nur ein Bewerber einer Bundesparteiliste bezeichnet wurde, von der im Landeswahlkreis kein Landeswahlvorschlag veröffentlicht worden ist, oder

56.

die Nummer des Landeswahlkreises und der Buchstabe des Regionalwahlkreises (§ 68 Abs. 1 vorletzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar sind.

(2) Die Bestimmungen des § 81 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 17.04.2013

In Kraft vom 01.05.1993 bis 17.04.2013

(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Partei er wählen wollte, oder

2.

eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Landeswahlvorschlag in dem Landeswahlkreis, in welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht wurde, oder

3.

keine Partei und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, oder

4.

nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht in einer der Parteilisten der vom Wähler zu wählenden Partei aufscheint, oder

5.

nur ein Bewerber einer Bundesparteiliste bezeichnet wurde, von der im Landeswahlkreis kein Landeswahlvorschlag veröffentlicht worden ist, oder

56.

die Nummer des Landeswahlkreises und der Buchstabe des Regionalwahlkreises (§ 68 Abs. 1 vorletzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar sind.

(2) Die Bestimmungen des § 81 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

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