§ 83 NRWO Ungültige Stimmzettel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.04.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. 1.Ziffer einsaus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Partei er wählen wollte, oder
    2. 2.Ziffer 2eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Landeswahlvorschlag in dem Landeswahlkreis, in welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht wurde, oder
    3. 3.Ziffer 3keine Partei und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, oder
    4. 4.Ziffer 4nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht in einer der Parteilisten der vom Wähler zu wählenden Partei aufscheint, oder
    5. 5.Ziffer 5nur ein Bewerber einer Bundesparteiliste bezeichnet wurde, von der im Landeswahlkreis kein Landeswahlvorschlag veröffentlicht worden ist, oder
    6. 56.Ziffer 56die Nummer des Landeswahlkreises und der Buchstabe des Regionalwahlkreises (§ 68 Abs. 1 vorletzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar sind.die Nummer des Landeswahlkreises und der Buchstabe des Regionalwahlkreises (Paragraph 68, Absatz eins, vorletzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar sind.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 81 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie der Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 17.04.2013

In Kraft vom 01.05.1993 bis 17.04.2013
  1. (1)Absatz einsDer leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. 1.Ziffer einsaus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Partei er wählen wollte, oder
    2. 2.Ziffer 2eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Landeswahlvorschlag in dem Landeswahlkreis, in welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht wurde, oder
    3. 3.Ziffer 3keine Partei und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, oder
    4. 4.Ziffer 4nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht in einer der Parteilisten der vom Wähler zu wählenden Partei aufscheint, oder
    5. 5.Ziffer 5nur ein Bewerber einer Bundesparteiliste bezeichnet wurde, von der im Landeswahlkreis kein Landeswahlvorschlag veröffentlicht worden ist, oder
    6. 56.Ziffer 56die Nummer des Landeswahlkreises und der Buchstabe des Regionalwahlkreises (§ 68 Abs. 1 vorletzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar sind.die Nummer des Landeswahlkreises und der Buchstabe des Regionalwahlkreises (Paragraph 68, Absatz eins, vorletzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar sind.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 81 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie der Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
A-S-O Rechtsrecherche?
JUSLINE Werbung