Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) ist unter Beachtung des § 52 Abs. 2 so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechts für alle Wähler gesichert wird.
In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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