Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) ist unter Beachtung des § 52 Abs. 2 so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechts für alle Wähler gesichert wird.
In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 59 NRWO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 59 NRWO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 59 NRWO