Wird ein Landeswahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (§ 43 Abs. 4) zurückzuerstatten. Wird ein Landeswahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (Paragraph 43, Absatz 4,) zurückzuerstatten.
In Kraft seit 01.05.1993 bis 31.12.9999
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