Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsAm Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 5) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis (§ 68 Abs. 5), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (§§ 75, 76) übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 17 und 18 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 75 Abs. 3) übernommenen amtlichen Stimmzettel (§§ 75, 76) bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 5) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis (Paragraph 68, Absatz 5,), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (Paragraphen 75,, 76) übergibt und ihr die Bestimmungen der Paragraphen 17 und 18 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (Paragraph 75, Absatz 3,) übernommenen amtlichen Stimmzettel (Paragraphen 75,, 76) bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
(2)Absatz 2Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3)Absatz 3Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben. Im übrigen gelten für die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler die Bestimmungen der §§ 68 und 70.Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben. Im übrigen gelten für die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler die Bestimmungen der Paragraphen 68 und 70.
In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.9999
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