Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsIns Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die Wähler zum Zweck der Abgabe der Stimme, erforderliche Begleitpersonen von Wählern, Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Wahlkarten abgeben, die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen, sowie akkreditierte Personen gemäß § 20a Abs. 3 zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.Ins Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die Wähler zum Zweck der Abgabe der Stimme, erforderliche Begleitpersonen von Wählern, Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Wahlkarten abgeben, die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen, sowie akkreditierte Personen gemäß Paragraph 20 a, Absatz 3, zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
(2)Absatz 2Akkreditierte Personen gemäß § 20a Abs. 3 haben sich bei Betreten des Wahllokals zu legitimieren. Danach hat der Wahlleiter die Zulassung der akkreditieren Personen anhand der von der Bundeswahlbehörde gemäß § 20a Abs. 3 übermittelten Liste zu überprüfen. Das Aufsuchen eines Wahllokals durch Wahlbeobachter ist in der Niederschrift festzuhalten.Akkreditierte Personen gemäß Paragraph 20 a, Absatz 3, haben sich bei Betreten des Wahllokals zu legitimieren. Danach hat der Wahlleiter die Zulassung der akkreditieren Personen anhand der von der Bundeswahlbehörde gemäß Paragraph 20 a, Absatz 3, übermittelten Liste zu überprüfen. Das Aufsuchen eines Wahllokals durch Wahlbeobachter ist in der Niederschrift festzuhalten.
(3)Absatz 3Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 65 NRWO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 65 NRWO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 65 NRWO