Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsEine wahlwerbende Partei kann ihren Landeswahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am fünfundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Landeswahlbehörde einlangen und von den drei Mitgliedern des Nationalrates oder der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, gefertigt sein.
(2)Absatz 2Ein Landeswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber der Landesparteiliste im eigenen Namen schriftlich bis zum fünfundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag gegenüber der Landeswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.
(3)Absatz 3Haben solcherart alle Wahlwerber auf einer Regionalparteiliste auf ihre Wahlwerbung verzichtet, so gilt lediglich diese Regionalparteiliste als zurückgezogen.
In Kraft seit 18.04.2013 bis 31.12.9999
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