§ 59 NRWO

Nationalrats-Wahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999

Wahlzeit

§ 59. Der Beginn und die Dauer der StimmenabgabeStimmabgabe (Wahlzeit) ist unter Beachtung des § 52 Abs. 2 so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechts für alle Wähler gesichert wird.

Stand vor dem 30.06.2007

In Kraft vom 01.05.1993 bis 30.06.2007

Wahlzeit

§ 59. Der Beginn und die Dauer der StimmenabgabeStimmabgabe (Wahlzeit) ist unter Beachtung des § 52 Abs. 2 so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechts für alle Wähler gesichert wird.

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