§ 59 NRWO Wahlzeit

Nationalrats-Wahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999
Wahlzeit

§ 59.Paragraph 59,

Der Beginn und die Dauer der StimmenabgabeStimmabgabe (Wahlzeit) ist unter Beachtung des § 52 Abs. 2 so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechts für alle Wähler gesichert wird. Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) ist unter Beachtung des Paragraph 52, Absatz 2, so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechts für alle Wähler gesichert wird.

Stand vor dem 30.06.2007

In Kraft vom 01.05.1993 bis 30.06.2007
Wahlzeit

§ 59.Paragraph 59,

Der Beginn und die Dauer der StimmenabgabeStimmabgabe (Wahlzeit) ist unter Beachtung des § 52 Abs. 2 so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechts für alle Wähler gesichert wird. Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) ist unter Beachtung des Paragraph 52, Absatz 2, so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechts für alle Wähler gesichert wird.

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