§ 14 NÖGUS-G 2006 Koordination

NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

DerZur Wahrnehmung der Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission sind zwei gleichberechtigte Koordinatoren zu bestellen. Ein Koordinator/eine Koordinatorin wird von der Kurie des Landes in der Landeszielsteuerungskommission bestellt und ist dem/der Vorsitzenden für die Kurie des Landes verantwortlich. Ein Koordinator/eine Koordinatorin wird von der Kurie der Sozialversicherung in der Landes-Zielsteuerungskommission nach bundesrechtlichen Bestimmungen bestellt und ist dem/der Co-Vorsitzenden für die Kurie der Sozialversicherung verantwortlich. Die Koordinatoren bereiten die Sitzungen der Landes-Zielsteuerungskommission in Absprache mit der Geschäftsführung vor. Sie haben die ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen der Beschlüsse der Landes-Zielsteuerungskommission zu besorgen, unbeschadet der Regelungen über die Vertretung des Fonds und seine Organenach außen (§ 4 Abs. 2). Nähere Regelungen über die Aufgaben der Koordinatoren sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Ausfertigungin der von Schriftstücken, vonder Landes- und Gemeindeabgaben befreitZielsteuerungskommission zu beschließenden Geschäftsordnung zu treffen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2016

DerZur Wahrnehmung der Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission sind zwei gleichberechtigte Koordinatoren zu bestellen. Ein Koordinator/eine Koordinatorin wird von der Kurie des Landes in der Landeszielsteuerungskommission bestellt und ist dem/der Vorsitzenden für die Kurie des Landes verantwortlich. Ein Koordinator/eine Koordinatorin wird von der Kurie der Sozialversicherung in der Landes-Zielsteuerungskommission nach bundesrechtlichen Bestimmungen bestellt und ist dem/der Co-Vorsitzenden für die Kurie der Sozialversicherung verantwortlich. Die Koordinatoren bereiten die Sitzungen der Landes-Zielsteuerungskommission in Absprache mit der Geschäftsführung vor. Sie haben die ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen der Beschlüsse der Landes-Zielsteuerungskommission zu besorgen, unbeschadet der Regelungen über die Vertretung des Fonds und seine Organenach außen (§ 4 Abs. 2). Nähere Regelungen über die Aufgaben der Koordinatoren sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Ausfertigungin der von Schriftstücken, vonder Landes- und Gemeindeabgaben befreitZielsteuerungskommission zu beschließenden Geschäftsordnung zu treffen.

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