Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Für die im Sinne des § 55 NÖ WFG von der Landesregierung beschlossenen Sonderaktionen oder Sonderfälle können abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung Förderungen zuerkannt werden.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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