(1) Zur Errichtung von Wohnungen, verdichteten Flachbauten, Wohnheimen sowie Ordinationen kann ein Förderungsdarlehen gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 NÖ WFG bis zu € 850,– pro Quadratmeter Nutzfläche zuerkannt werden. Diese Förderung erstreckt sich bei Wohnungen (Ordinationen) jedoch auf höchstens 130 m2.
(2) Ein zusätzliches Förderungsdarlehen kann zuerkannt werden
1. | für die Errichtung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge innerhalb des Gebäudes, für Tiefgaragen oder Parkdecks | |||||||||
in der Höhe von € 3.650,– pro Stellplatz | ||||||||||
2. | für die Errichtung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge außerhalb des Gebäudes | |||||||||
in der Höhe von € 2.200,– pro Stellplatz. | ||||||||||
Die zuerkannten Beträge werden der Nutzflächenförderung nach Abs. 1 hinzugerechnet. |
(3) Beim Einbau einer Heizungsanlage für biogene Brennstoffe mit automatischer Brennstoffzufuhr oder mit Nutzung der Umweltenergie (z. B. Luft, Wasser, Boden) kann zur Förderung nach Abs. 1 ein Betrag von € 15,– pro Quadratmeter Nutzfläche zusätzlich zuerkannt werden.
(4) Die Förderungsbeträge nach Abs. 1 bis 3 vermindern sich um den Steuersatz gemäß § 10 Abs. 1 UStG, BGBl.Nr. 223/1972 in der Fassung BGBl.Nr. 410/1988, wenn die Umsatzsteuer als Vorsteuer wirksam abgezogen werden kann.
(5) Das Förderungsdarlehen nach Abs. 1 bis 4 wird auf die Wohnungen (Ordinationen) nach der Größe ihrer Nutzfläche verhältnismäßig aufgeteilt. Bei Gebäuden, die nicht ausschließlich als Wohnheime genutzt werden, wird die gemischt genutzte Verkehrsfläche nach dem Anteil des Wohnheimes gefördert.
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