(1) Das in einem Gesamtbetrag zugesicherte Förderungsdarlehen wird in Teilbeträgen nach Maßgabe des Baufortschrittes an den Förderungswerber ausbezahlt.
(2) Bei einem Förderungsdarlehen gemäß § 8 wird nach Vorlage des Sperrscheines zur Feuerversicherung ein Teilbetrag ausbezahlt, der Darlehensrest nach Vorlage des Nachweises gemäß § 53 Abs. 2 NÖ WFG.
(3) Das Förderungsdarlehen hat einen Tilgungszeitraum von 25 Jahren und ist unverzinst. Die Annuitäten betragen in den ersten fünf Jahren 2 % des Darlehensbetrages. Sie erhöhen sich ab dem sechsten Tilgungsjahr jeweils in Fünfjahresintervallen um 1 % des Darlehensbetrages (z. B. 6.-10. Tilgungsjahr 3 % usw.).
(4) Die Tilgung erfolgt halbjährlich zum 1. April und 1. Oktober. Die Tilgung des Förderungsdarlehens beginnt mit dem zweitnächsten Rückzahlungstermin, der auf die Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung gemäß § 111 der NÖ Bauordnung, LGBl. 8200, folgt. Bei Darlehen gemäß § 7 und § 8 beginnt die Tilgung ebenfalls mit dem zweitnächsten Rückzahlungstermin, der auf die gänzliche Auszahlung des Förderungsdarlehens folgt.
0 Kommentare zu § 3 NÖ WFV 1990