§ 3 NÖ WFV 1990 Auszahlung, Verzinsung und Tilgung des Förderungsdarlehens

NÖ WFV 1990 - NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das in einem Gesamtbetrag zugesicherte Förderungsdarlehen wird in Teilbeträgen nach Maßgabe des Baufortschrittes an den Förderungswerber ausbezahlt.

(2) Bei einem Förderungsdarlehen gemäß § 8 wird nach Vorlage des Sperrscheines zur Feuerversicherung ein Teilbetrag ausbezahlt, der Darlehensrest nach Vorlage des Nachweises gemäß § 53 Abs. 2 NÖ WFG.

(3) Das Förderungsdarlehen hat einen Tilgungszeitraum von 25 Jahren und ist unverzinst. Die Annuitäten betragen in den ersten fünf Jahren 2 % des Darlehensbetrages. Sie erhöhen sich ab dem sechsten Tilgungsjahr jeweils in Fünfjahresintervallen um 1 % des Darlehensbetrages (z. B. 6.-10. Tilgungsjahr 3 % usw.).

(4) Die Tilgung erfolgt halbjährlich zum 1. April und 1. Oktober. Die Tilgung des Förderungsdarlehens beginnt mit dem zweitnächsten Rückzahlungstermin, der auf die Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung gemäß § 111 der NÖ Bauordnung, LGBl. 8200, folgt. Bei Darlehen gemäß § 7 und § 8 beginnt die Tilgung ebenfalls mit dem zweitnächsten Rückzahlungstermin, der auf die gänzliche Auszahlung des Förderungsdarlehens folgt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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