Für den Erwerb eines Wohnhauses oder einer Wohnung, deren Errichtung nicht gefördert ist, kann ein Förderungsdarlehen gemäß § 3 in der Höhe von € 7.300,– unter folgenden Voraussetzungen zuerkannt werden:
1. | Der Vertragsabschluß oder der Abschluß eines anderen Erwerbsvorganges muß innerhalb von 18 Monaten vor dem Tag des Einbringens des Ansuchens erfolgt sein. | |||||||||
2. | Das Entgelt muß mindestens € 14.600,– betragen, wobei zumindest die Zahlung eines Bargeldbetrages in der Höhe der Förderungsdarlehenssumme vorgesehen sein muß. |
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