§ 8 NÖ WFV 1990 Ausmaß der Förderung beim Erwerb

NÖ WFV 1990 - NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Für den Erwerb eines Wohnhauses oder einer Wohnung, deren Errichtung nicht gefördert ist, kann ein Förderungsdarlehen gemäß § 3 in der Höhe von € 7.300,– unter folgenden Voraussetzungen zuerkannt werden:

1.

Der Vertragsabschluß oder der Abschluß eines anderen Erwerbsvorganges muß innerhalb von 18 Monaten vor dem Tag des Einbringens des Ansuchens erfolgt sein.

2.

Das Entgelt muß mindestens € 14.600,– betragen, wobei zumindest die Zahlung eines Bargeldbetrages in der Höhe der Förderungsdarlehenssumme vorgesehen sein muß.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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