§ 5 NÖ WFV 1990 Gruppenwohnbau

NÖ WFV 1990 - NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wird ein Gruppenwohnbau (§ 3 Z 3 NÖ WFG) errichtet, so kann ein Förderungsdarlehen als Pauschalbetrag (§ 27 Abs. 1 Z 3 NÖ WFG) in der Höhe von € 25.500,– pro Wohnung zuerkannt werden.

(2) Zur Förderung nach Abs. 1 kann ein zusätzliches Förderungsdarlehen pro Wohnung zuerkannt werden für den gleichzeitigen Einbau von

1.

Heizungsanlagen für biogene Brennstoffe mit automatischer Brennstoffzufuhr, wenn die Wohnung ausschließlich damit beheizt wird (monovalenter Heizungsbetrieb)

bis € 4.400,–

2.

Heizungsanlagen mit Nutzung der Umweltenergie (z. B. Luft, Wasser, Boden), wenn sie zu einer wesentlichen Einsparung von fossilen Energieträgern führen und die Wohnung ausschließlich damit beheizt wird (monovalenter Heizungsbetrieb)

bis € 4.400,–

3.

Solaranlagen zur Warmwasserbereitung oder Zusatzheizung

bis € 1.500,–

4.

Schutzräumen des Typs “Grundschutz”

bis € 2.200,–

(3) Für eine Ordination kann ein Förderungsdarlehen gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 NÖ WFG in der Höhe von € 21.900,– zuerkannt werden.

(4) Die Förderungsbeträge nach Abs. 1 bis 3 vermindern sich um den Steuersatz gemäß § 10 Abs. 1 UStG, BGBl.Nr. 223/1972 in der Fassung BGBl.Nr. 410/1988, wenn die Umsatzsteuer als Vorsteuer wirksam abgezogen werden kann.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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