(1) Wird ein Gruppenwohnbau (§ 3 Z 3 NÖ WFG) errichtet, so kann ein Förderungsdarlehen als Pauschalbetrag (§ 27 Abs. 1 Z 3 NÖ WFG) in der Höhe von € 25.500,– pro Wohnung zuerkannt werden.
(2) Zur Förderung nach Abs. 1 kann ein zusätzliches Förderungsdarlehen pro Wohnung zuerkannt werden für den gleichzeitigen Einbau von
1. | Heizungsanlagen für biogene Brennstoffe mit automatischer Brennstoffzufuhr, wenn die Wohnung ausschließlich damit beheizt wird (monovalenter Heizungsbetrieb) |
bis € 4.400,–
2. | Heizungsanlagen mit Nutzung der Umweltenergie (z. B. Luft, Wasser, Boden), wenn sie zu einer wesentlichen Einsparung von fossilen Energieträgern führen und die Wohnung ausschließlich damit beheizt wird (monovalenter Heizungsbetrieb) |
bis € 4.400,–
3. | Solaranlagen zur Warmwasserbereitung oder Zusatzheizung |
bis € 1.500,–
4. | Schutzräumen des Typs “Grundschutz” |
bis € 2.200,–
(3) Für eine Ordination kann ein Förderungsdarlehen gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 NÖ WFG in der Höhe von € 21.900,– zuerkannt werden.
(4) Die Förderungsbeträge nach Abs. 1 bis 3 vermindern sich um den Steuersatz gemäß § 10 Abs. 1 UStG, BGBl.Nr. 223/1972 in der Fassung BGBl.Nr. 410/1988, wenn die Umsatzsteuer als Vorsteuer wirksam abgezogen werden kann.
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