§ 6 NÖ WFV 1990 Eigenheime

NÖ WFV 1990 - NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Für ein Eigenheim mit einer Wohnung kann ein Förderungsdarlehen gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 NÖ WFG wie folgt zuerkannt werden:

1.

für alleinstehende oder verheiratete Nutzungsberechtigte

€ 20.400,–

2.

für Nutzungsberechtigte mit einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind

€ 24.000,–

3.

für Nutzungsberechtigte mit zwei zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kindern, Jungfamilien (das sind Familien mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind, wobei beide Ehepartner das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einreichung noch nicht vollendet haben, sowie Einzelpersonen bis zum 35. Lebensjahr mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind), Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinne des § 35 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, aufweist

€ 29.100,–

4.

ab dem dritten für jedes weitere zum Haushalt gehörende versorgungsberechtigte Kind sowie für jedes behinderte Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird

€ 7.300,–

(2) Für ein Eigenheim mit zwei Wohnungen kann ein Förderungsdarlehen gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 NÖ WFG für diese zweite Wohnung wie folgt zuerkannt werden:

1.

für alleinstehende oder verheiratete Nutzungsberechtigte

€ 11.000,–

2.

für Nutzungsberechtigte mit einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind

€ 14.600,–

3.

für Nutzungsberechtigte mit zwei zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kindern, Jungfamilien (das sind Familien mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind, wobei beide Ehepartner das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einreichung noch nicht vollendet haben, sowie Einzelpersonen bis zum 35. Lebensjahr mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind), Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinne des § 35 EStG 1988 BGBl. Nr. 400/1988, aufweist

€ 18.200,–

4.

ab dem dritten für jedes weitere zum Haushalt gehörende versorungsberechtigte Kind sowie für jedes behinderte Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird

€ 4.400,–

(3) Zur Förderung nach Abs. 1 und 2 kann ein zusätzliches Förderungsdarlehen im Sinne des § 5 Abs. 2 zuerkannt werden.

(4) Für eine Ordination im Eigenheim kann ein Förderungsdarlehen gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 NÖ WFG in der Höhe von € 21.900,– zuerkannt werden.

(5) Zur Förderung nach Abs. 1 und 2 kann pro Wohnung ein zusätzliches Darlehen bis zur Höhe von € 2.200,– zuerkannt werden, wenn der Nutzungsberechtigte

1.

in den letzten 15 Monaten mindestens 12 Monate unselbständig erwerbstätig war und

2.

seit mindestens 3 Jahren einen ordentlichen Wohnsitz in Niederösterreich begründet hat und dies durch die Eintragung in die Bundes-, Landes- oder Gemeindewählerevidenz nachweist.

(6) Zur Förderung nach Abs. 1 und 2 kann ein zusätzliches Förderungsdarlehen pro Wohnung zuerkannt werden, das nach Haushaltseinkommen und Haushaltsgröße abgestuft ist. Die Beträge ergeben sich aus der Tabelle der Anlage, wobei Jungfamilien und Familien mit einem behinderten Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, jeweils um eine Person bessergestellt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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