§ 7 NÖ WFV 1990 Ausmaß der Förderung bei der Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen (Ordinationen) und Wohnheimen

NÖ WFV 1990 - NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Einer natürlichen Person können für ein Förderungsobjekt mit bis zu 500 m2 zu sanierender Nutzfläche nach ihrer Wahl zuerkannt werden:

1.

halbjährlich pauschale Zuschüsse in der Höhe der Gesamtzinsen für ein 10jähriges Darlehen im Sinne des § 11 NÖ WFG; dabei dürfen die pauschalierten Zuschüsse während des Förderungszeitraumes nach dem jeweiligen Zinsfuß variabel gestaltet werden; sie dürfen aber das zugesicherte Ausmaß nicht übersteigen;

2.

halbjährlich pauschale Zuschüsse in der Höhe der Gesamtzinsen für ein 15jähriges Darlehen im Sinne des § 11 NÖ WFG, wobei die Landesregierung der Zinsenberechnung einen fixen Zinssatz von 6 % dekursiv zugrundelegen muß.

Diese Förderung erstreckt sich bei der Sanierung von Wohnungen (Ordinationen) jedoch auf höchstens 130 m2.

(2) Die Zuschüsse nach Abs. 1 dürfen erst ausbezahlt werden, wenn die Endabrechnung anerkannt worden ist. Bei der Endabrechnung darf die Landesregierung bis zu einem Sanierungsumfang von € 29.100,– auch Eigenleistungen anerkennen. Die Landesregierung muß die Verrechnung und Auszahlung halbjährlich durchführen.

(3) Für die sonstigen Förderungsobjekte gelten Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäß. Dem Förderungswerber kann nach seiner Wahl auch ein Förderungsdarlehen gemäß § 4 zuerkannt werden; in diesem Fall kann für ein Gebäude deren Erhaltung nach dem Denkmalschutzgesetz, BGBl.Nr. 533/1923, in der Fassung BGBl.Nr. 406/1988, vorgeschrieben ist, ein zusätzliches Förderungsdarlehen von € 40,–/m2 Nutzfläche zuerkannt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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