(1) Übersteigen die Kosten der Sanierungsmaßnahmen (§ 11 WSG) € 330,66 einschließlich dem Steuersatz gemäß § 10 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz BGBl.Nr. 223/1972, in der Fassung BGBl.Nr. 562/1986, je Quadratmeter Nutzfläche Wohnung, so kann ein Darlehen gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 gewährt werden. Die Gesamtbaukosten der Sanierung dürfen 80 % der angemessenen Gesamtbaukosten (§ 3 Abs. 1 lit.a bis c) nicht übersteigen.
(2) In den übrigen Fällen und bei Förderungsansuchen von natürlichen Personen mit einer Wohnnutzfläche bis zu 500 m2 können für die Leistungen des Annuitätendienstes von Darlehen gemäß § 22 Abs. 1 WSG mit einer Laufzeit von 10 Jahren, die zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen (§ 11 WSG) erforderlich sind, jährliche Annuitätenzuschüsse, die vom aufgrund der anerkannten Endabrechnung in Anspruch genommenen Darlehen zu bemessen sind, im Ausmaß von 40 % der Annuität gewährt werden. Allfällige Erhöhungen des jährlichen Zinsfußes bleiben unberücksichtigt.
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