§ 4 NÖ WFV 1985 Normale Ausstattung

NÖ WFV 1985 - NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1985

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Als normale Ausstattung eines geförderten Gebäudes gilt eine solche, die bei Beachtung der hiefür geltenden Rechtsvorschriften, der allgemein anerkannten Regeln der Technik, bei einwandfreier Ausführung und entsprechend den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen

a)

hinsichtlich der Qualität den Erfordernissen der Sicherheit und Hygiene genügt und

b)

eine zeitgemäße Haushalts- bzw. Wohnheimführung zuläßt;

c)

hinsichtlich des Baukostenaufwandes unter Bedachtnahme auf die Betriebs- und Instandhaltungskosten sowie auf Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutz und der Anschlußmöglichkeiten an Fernwärme in hiefür in Betracht kommenden Gebieten nach dem jeweiligen Stand der Technik größte Wirtschaftlichkeit gewährleistet. Dabei muß bei einem geförderten Gebäude ein Gesamtwärmeschutz erreicht werden, der die Anforderungen der Vereinbarung über die Einsparung von Energie, LGBl. 8206–1, um mindestens 5 % übersteigt.

(2) An Ausstattung muß insbesondere hergestellt werden:

a)

In Wohnungen:

1.

in der Küche Stell- und Anschlußmöglichkeiten für Herd, Abwasch, Haushaltskühlschrank und Geschirrspüler;

2.

im Baderaum (Badenische) ein funktionsfähiger Waschtisch und ein funktionsfähiges Wannen- oder Brausebad;

3.

ein den baubehördlichen Vorschriften entsprechendes WC;

4.

Stell- und Anschlußmöglichkeit für eine Waschmaschine.

b)

In Mehrfamilienhäusern zusätzlich:

1.

Zentral- oder Etagenheizung;

2.

nach Möglichkeit ein Abstellraum von mindestens 1,5 m2 in jeder Wohnung; ausgenommen sind Wohnungen für Einzelpersonen mit einer Nutzfläche bis höchstens 60 m2, sofern für diese Wohnungen jeweils ein Kellerabteil vorgesehen ist;

3.

Waschmaschinen in Zentralwaschküchen, sofern die Errichtung derartiger Räumlichkeiten vorgesehen ist;

4.

Abstellplätze für Kinderwagen;

5.

Gemeinschaftsfernsehantennen mit Anschluß in allen Wohnungen, Leerverrohrung der Telefoninstallation.

(3) Es können insbesondere auch vorgesehen werden:

Verrohrung für Kabelfernsehen, Müllabwurfseinrichtungen, Torsprechanlagen.

(4) Die Oberflächenendausführung (Fußböden, Wand- und Deckenmalerei, Fliesen bzw. Beläge) kann unterbleiben.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 NÖ WFV 1985


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 NÖ WFV 1985 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 NÖ WFV 1985


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 NÖ WFV 1985


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 NÖ WFV 1985 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ WFV 1985 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 NÖ WFV 1985
§ 5 NÖ WFV 1985