(1) Bei vorzeitiger Rückzahlung der Förderungsdarlehen, die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, Wohnbauförderungsgesetz 1968 und nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 gewährt worden sind, werden vom Land 25 % der aushaftenden Darlehensrestschuld nachgelassen.
Dieser Nachlaß vermindert sich um jene Beträge, welche der Darlehensnehmer in den letzten sieben Jahren vor der Bewilligung der Rückzahlungsbegünstigung an Wohnbeihilfe empfangen hat. |
(2) Die Berechnung der Darlehensrestschuld erfolgt mit dem ersten Fälligkeitstermin der vorzeitigen Rückzahlung.
(3) Das Darlehen ist entweder in einer Summe oder in zwei oder drei Teilbeträgen innerhalb von 36 Monaten nach der Bewilligung der vorzeitigen Rückzahlung zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen der Annuitäten zurückzuzahlen.
(4) Die Bewilligung der vorzeitigen Rückzahlung ist nur zulässig, wenn
a) | das Darlehen bereits zur Gänze zugezählt wurde | |||||||||
b) | kein Zahlungsrückstand bezüglich der Annuitätenleistungen besteht und | |||||||||
c) | keine Gründe für die Kündigung des Darlehens gemäß §§ 25 und 26 WFG 1984 bzw. für die Fälligstellung gemäß § 27 WFG 1984 oder gleichartige Gründe, die im Wohnbauförderungsgesetz 1954 und Wohnbauförderungsgesetz 1968 genannt sind, vorliegen. |
(5) Das Ansuchen auf Bewilligung der vorzeitigen Rückzahlung ist in schriftlicher Form beim Amt der NÖ Landesregierung einzubringen.
(6) Mit dem Einlangen des Ansuchens wird die schuldscheinmäßige Darlehensrückzahlung bis zur Entscheidung ausgesetzt.
(7) Bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Zahlungsbedingungen geht die Begünstigung verloren und die Annuitätenleistungen sind wie vor dem Einbringen des Ansuchens zu erbringen.
(8) Allfällige erbrachte Rückzahlungsbeträge sind den Annuitätenleistungen anzurechnen. Eine Rückerstattung dieser Beträge ist nicht zulässig.
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