§ 2 NÖ WFV 1985 Gesamtbaukosten

NÖ WFV 1985 - NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Gesamtbaukosten (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 des WFG 1984) enthalten:

a)

die reinen Baukosten, das sind die Kosten für Leistungen von Gewerbetreibenden zur Errichtung von

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Wohnungen und Wohnheimen (einschließlich der Hausbesorgerdienstwohnungen),

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notwendigen Außenanlagen (Kinderspielplätze und dgl.),

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Ordinationsräumen, wenn diese für die medizinische Versorgung der Bevölkerung notwendig sind,

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Abstellplätzen und Einstellplätzen (Garagen) für Kraftfahrzeuge, soferne sie aufgrund behördlicher Vorschriften herzustellen sind,

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Anlagen, die dem Zivilschutz dienen, soferne besondere gesetzliche Vorschriften für solche Anlagen bestehen und diesen Vorschriften entsprochen wird,

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Gehsteigen;

b)

die Baunebenkosten, das sind die Kosten für

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Leistungen von befugten Personen oder Sachverständigen im Zusammenhang mit der Errichtung der in lit.a genannten Gebäude und Anlagen (Kosten der Planung, der Bauleitung und der Statik, jedoch höchstens nach den Gebührenordnungen, bei gemeinnützigen Bauvereinigungen nach der Entgeltsrichtlinienverordnung, BGBl.Nr. 311/1986, sowie sonstige notwendige Kosten für Befunde, Gutachten und dgl.)

-

die Aufschließung innerhalb der Bauparzelle,

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Abgaben und Gebühren (Anschlußgebühren, Kommissionsgebühren und dgl.);

c)

die sonstigen Baukosten, das sind die Kosten des Baukredits und die Bauverwaltungskosten im Sinne der Entgeltsrichtlinienverordnung, BGBl.Nr. 311/1986;

d)

die Umsatzsteuer, soweit sie nicht als Vorsteuer (§ 12 Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl.Nr. 223/1972 in der Fassung BGBl.Nr. 562/1986) abgezogen werden kann.

(2) Die Gesamtbaukosten für eine Wohnung oder eine Ordination werden in Abhängigkeit von der Größe des Baues je Quadratmeter Nutzfläche (§ 2 Z 7 WFG 1984) errechnet. Bei Wohnheimen sind dieser Nutzfläche auch die Flächen von Gemeinschaftsräumen, sanitären Räumen, Verwaltungsräumen sowie von Gängen und Stiegenhallen, jedoch nicht die Stiegenlaufflächen zuzurechnen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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