Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Förderungswerber muß Eigenmittel im Ausmaß von 10 % der Gesamtbaukosten, bei Gebäuden mit Mietwohnungen 5 % der Gesamtbaukosten aufbringen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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