(1) Wird nach der rechnerischen und sachlichen Prüfung dem Billigstbieter der Zuschlag nicht erteilt, so muß unter Einbeziehung zumindest der drei billigsten oder der verbleibenden Bieter der Bestbieter ermittelt und diesem der Zuschlag erteilt werden.
(2) Wenn die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen zutreffen, so soll beim Zuschlag Firmen mit dem Sitz in Niederösterreich der Vorzug gegeben werden.
(3) Einem Generalunternehmer darf der Zuschlag nur dann erteilt werden, wenn er sich verpflichtet hat, nach Maßgabe der erhaltenen Zahlungen die entsprechend erbrachten Leistungen der Subunternehmer zu bezahlen.
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