(1) Als Deckungsrücklaß kann höchstens 7 % der jeweiligen Teilrechnungssumme und als Haftrücklaß höchstens 3 % der Schlußrechnungssumme durch den Förderungswerber einbehalten werden. Die Vereinbarung weiterer Rücklässe, z. B. eines Fondsrücklasses, ist unzulässig.
(2) Bei der Vorlage eines entsprechenden Sicherungsmittels, wie z. B. einer Bankgarantieerklärung, ist spätestens nach Genehmigung der Endabrechnung unverzüglich ohne jeglichen Abzug der Haftrücklaß auszuzahlen.
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