(1) Wenn bei der Eröffnung der Angebote kein Bieter anwesend ist, muß mindestens ein Zeuge beigezogen werden. Über die Eröffnung der Angebote muß eine Niederschrift verfaßt werden.
(2) Die Bieter müssen vom Angebotsergebnis über Verlangen verständigt werden, wenn sie zur Eröffnung nicht eingeladen waren.
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