§ 4 NÖ WBVV 1990 Versendung der Unterlagen

NÖ WBVV 1990 - NÖ Wohnbauvergabeverordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Ausschreibungsunterlagen müssen für alle Firmen gleich sein und sollen möglichst gleichzeitig versendet werden. Sie müssen den Hinweis enthalten, daß aus einer Angebotslegung kein Rechtsanspruch erwächst.

(2) Zugleich mit der Versendung der Ausschreibungsunterlagen muß jedenfalls bekanntgegeben werden, wann und wo das Angebot spätestens abgegeben werden muß.

(3) Soll die Eröffnung der Angebote in Anwesenheit der Bieter erfolgen, so muß der Zeitpunkt der Eröffnung mit der Versendung der Ausschreibungsunterlagen bekanntgegeben werden. Wenn Baumeisterarbeiten oder Leistungen eines Generalunternehmers ausgeschrieben worden sind, so müssen die Bieter zur Eröffnung eingeladen werden.

In Kraft seit 01.01.1990 bis 31.12.9999
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