(1) Der Förderungswerber muß die Bestimmungen dieser Verordnung bei der Vergabe von Leistungen für die Errichtung und Sanierung von Gebäuden im Sinne des § 6 NÖ WFG einhalten, soweit für diese ein Förderungsdarlehen zuerkannt werden soll.
(2) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu überprüfen, wenn ein Beschwerdefall vorliegt. Ergeben sich Beanstandungen, so ist dem Wohnbauförderungsbeirat darüber Bericht zu erstatten. An dieser Sitzung des Wohnbauförderungsbeirates hat ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Förderungswerbers oder der Förderungswerber selbst teilzunehmen.
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