(1) Die Ausschreibungsunterlagen müssen der LB-H - Standardisierte Leistungsbeschreibung für den Hochbau entsprechen oder aus einem objektsbezogenen Leistungsverzeichnis bestehen, das jedenfalls folgende Grundsätze enthält:
- | die Leistungen müssen möglichst präzise und erschöpfend beschrieben werden | |||||||||
- | die Leistungen müssen nach Gewerken gegliedert werden | |||||||||
- | die Leistungsgruppen müssen Leistungen gleicher Art enthalten und - soweit möglich - in Unterleistungsgruppen geteilt werden | |||||||||
- | Angaben über den Beginn und die voraussichtliche Beendigung der Arbeiten müssen vorgesehen sein | |||||||||
- | für die einzelnen Gewerke muß ein Bauzeitenplan vorgesehen sein |
(2) In den Ausschreibungsunterlagen müssen solche ÖNORMEN oder Teile von ÖNORMEN ausgeschlossen werden, die den Bestimmungen dieser Verordnung über die Ausschreibung und die Vergabe widersprechen.
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