§ 5 NÖ WBVV 1990 Inhalt der Unterlagen

NÖ WBVV 1990 - NÖ Wohnbauvergabeverordnung 1990

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Ausschreibungsunterlagen müssen der LB-H - Standardisierte Leistungsbeschreibung für den Hochbau entsprechen oder aus einem objektsbezogenen Leistungsverzeichnis bestehen, das jedenfalls folgende Grundsätze enthält:

-

die Leistungen müssen möglichst präzise und erschöpfend beschrieben werden

-

die Leistungen müssen nach Gewerken gegliedert werden

-

die Leistungsgruppen müssen Leistungen gleicher Art enthalten und - soweit möglich - in Unterleistungsgruppen geteilt werden

-

Angaben über den Beginn und die voraussichtliche Beendigung der Arbeiten müssen vorgesehen sein

-

für die einzelnen Gewerke muß ein Bauzeitenplan vorgesehen sein

(2) In den Ausschreibungsunterlagen müssen solche ÖNORMEN oder Teile von ÖNORMEN ausgeschlossen werden, die den Bestimmungen dieser Verordnung über die Ausschreibung und die Vergabe widersprechen.

In Kraft seit 01.01.1990 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 NÖ WBVV 1990


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 NÖ WBVV 1990 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 NÖ WBVV 1990


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 NÖ WBVV 1990


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 NÖ WBVV 1990 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 NÖ WBVV 1990
§ 6 NÖ WBVV 1990