(1) Dieses Gesetz regelt den Rechtsschutz in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fallen.
(2) (entfällt durch LGBl. Nr. 54/2019
(3) Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist zuständig
1. | zur Entscheidung über | |||||||||
- | Anträge zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (§ 14) und | |||||||||
- | Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers wegen Rechtswidrigkeit (§ 16) | |||||||||
2. | für die Feststellung von Rechtsverstößen einschließlich der Nichtigerklärung des Vertrages und der Verhängung von Sanktionen und von Mutwillensstrafen (§§ 17 und 20) | |||||||||
3. | zur Unwirksamerklärung des Widerrufes (§ 18). |
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