Physische und juristische Personen, denen bereits durch Bewilligung der Landesregierung das Recht zur Führung des Landeswappens zuerkannt wurde, sind auch weiterhin befugt, dieses im bewilligten Ausmaß zu führen. Das Recht zur Führung des Landeswappens ist bei Wegfall der Auszeichnungswürdigkeit zu widerrufen.
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