§ 6 NÖ SL § 6

NÖ SL - Schutz der NÖ Landessymbole

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.12.2024

(1) Wer

a)

das NÖ Landeswappen unberechtigt führt, oder

b)

das NÖ Landeswappen in einer das Ansehen desselben als Symbol des Landes schädigenden Art verwendet, oder

c)

das NÖ Landessiegel nachmacht oder verwendet, oder

d)

die Landesfarben in einer dieselben als Landessymbol herabsetzenden Art oder in einer das Ansehen des Landes herabsetzenden Weise verwendet,

begeht, sofern die Tat in den Fällen der lit.c und d nicht eine von den Gerichten zu ahndende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen bestraft.

(2) Bewegliche Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können für verfallen erklärt werden.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch auf die Führung und Verwendung von Teilen des Landeswappens, wie insbesondere die Darstellung des Wappens ohne Mauerkrone, sowie von verwechselbaren Nachbildungen anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 NÖ SL


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 NÖ SL selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 NÖ SL


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 NÖ SL


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 NÖ SL eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ SL Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 NÖ SL
§ 7 NÖ SL