Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Führung des Landessiegels ist der Landesregierung und dem Präsidenten des Landtages vorbehalten. Die Herstellung von Nachbildungen des Landessiegels und deren Verwendung ist verboten.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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