§ 1 NÖ SL § 1

NÖ SL - Schutz der NÖ Landessymbole

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.12.2024

Die Führung des Landeswappens ist den Behörden und Dienststellen des Landes vorbehalten, im übrigen aber, soweit in der Folge nichts anderes bestimmt wird, verboten. Unter Führung des Landeswappens ist seine Verwendung als Aufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, als Abbildung auf Druckschriften, auf Ehrenzeichen und Medaillen, auf Schildern sowie auf sonstigen Ankündigungen zu verstehen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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