§ 5 NÖ SL § 5

NÖ SL - Schutz der NÖ Landessymbole

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Die Verwendung der Landesfarben, wie insbesondere auf Fahnen, ist jedermann gestattet, sofern die Verwendung nicht in einer die Landesfarben als Landessymbol herabsetzenden Art oder in einer das Ansehen des Landes schädigenden Weise vorgenommen wird.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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