(1) Die Präsidenten des Landtages, die Mitglieder der Landesregierung, der Landesrechnungshofdirektor sowie die Landtagsklubs sind berechtigt, im Schriftverkehr im Rahmen ihrer Funktion das Landeswappen als Aufdruck zu führen.
(2) Den Gemeinden Niederösterreichs steht es frei, das Landeswappen in Verbindung mit dem Gemeindewappen zu führen.
(3) Die Darstellung des Landeswappens in wissenschaftlichen Werken oder auf Kunstwerken, im Rahmen des Schulunterrichtes, zur würdigen Ausschmückung heimatlicher Feste und Veranstaltungen oder auf Abzeichen zum Hinweis auf die Verbundenheit mit dem Land Niederösterreich gilt nicht als Führung des Landeswappens.
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