§ 2 NÖ SL § 2

NÖ SL - Schutz der NÖ Landessymbole

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Präsidenten des Landtages, die Mitglieder der Landesregierung, der Landesrechnungshofdirektor sowie die Landtagsklubs sind berechtigt, im Schriftverkehr im Rahmen ihrer Funktion das Landeswappen als Aufdruck zu führen.

(2) Den Gemeinden Niederösterreichs steht es frei, das Landeswappen in Verbindung mit dem Gemeindewappen zu führen.

(3) Die Darstellung des Landeswappens in wissenschaftlichen Werken oder auf Kunstwerken, im Rahmen des Schulunterrichtes, zur würdigen Ausschmückung heimatlicher Feste und Veranstaltungen oder auf Abzeichen zum Hinweis auf die Verbundenheit mit dem Land Niederösterreich gilt nicht als Führung des Landeswappens.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 NÖ SL


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 NÖ SL selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 NÖ SL


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 NÖ SL


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 NÖ SL eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ SL Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 NÖ SL
§ 3 NÖ SL