(1) Jede Übertretung dieses Gesetzes, insbesondere die Veranstaltung einer öffentlichen Sammlung ohne behördliche Bewilligung sowie die Teilnahme oder Mitwirkung daran, die Überschreitung einer erhaltenen Bewilligung oder die bestimmungswidrige Verwendung des Sammlungsertrages ist, unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der Bezirksverwaltungsbehörde, als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 220,– oder Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
(2) Derselben Strafe unterliegt, unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung,
a) | wer der Behörde gegenüber um eine Sammelbewilligung zu erlangen oder die Überwachung einer Sammlung zu vereiteln oder zu erschweren, wider besseres Wissen unwahre oder unvollständige Angaben macht oder Auskünfte verweigert, | |||||||||
b) | wer den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen behördlichen Anordnungen zuwiderhandelt, | |||||||||
c) | wer in Ausnützung des Wohltätigkeitssinnes der Bevölkerung bei der Durchführung einer Sammlung wider besseres Wissen Angaben macht oder Mitteilungen verbreiten läßt, die geeignet sind, die um Spenden angegangenen Personen irrezuführen. |
(3) Der Versuch der Übertretung ist strafbar.
(4) Die Geldstrafen fließen dem Lande zu.
(5) Der Ertrag einer nicht bewilligten Sammlung oder ein bestimmungswidrig verwendeter Sammlungsertrag kann für verfallen erklärt werden. Sind diese Erträge nicht mehr greifbar, tritt an ihre Stelle ein wertgleicher Geldbetrag.
(6) Über die Verwendung des Verfallsbetrages entscheidet die Landesregierung.
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