(1) Eine Sammelbewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Sammlungsertrag für Zwecke verwendet werden soll, deren Förderung im öffentlichen Interesse liegt, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und die bestimmungsgemäße Verwendung des Sammlungsertrages gewährleistet sind und wenn nicht Rücksichten auf das Ansehen des Landes, den Fremdenverkehr oder die Leistungsfähigkeit der Bevölkerung entgegenstehen.
(2) Gemeinden kann jedoch über begründeten Antrag auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses die Bewilligung erteilt werden, im Bereich der Nachbargemeinden Sammlungen zu Gunsten von Personen durchzuführen, die sich infolge eines durch Elementarereignisse oder andere Unglücksfälle unverschuldet erlittenen Schadens in einer Notlage befinden, wenn die Behörde nach den Umständen des Falles die Überzeugung gewinnt, daß die Mittel zur Überwindung der Notlage nicht anders beschafft werden können.
(3) Öffentliche Sammlungen können insbesondere in folgenden Formen bewilligt werden:
a) | auf öffentlichen Straßen und Plätzen (Straßensammlungen); | |||||||||
b) | in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten; | |||||||||
c) | von Haus zu Haus mittels Sammellisten oder Sammelbüchern (Haussammlungen); | |||||||||
d) | durch Aufstellung von Sammelbüchsen. |
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