§ 2 NÖ SaG 1974 § 2

NÖ SaG 1974 - NÖ Sammlungsgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Als öffentliche Sammlung gilt jede an eine Mehrheit von Personen gerichtete Aufforderung zu einer freiwilligen Geld- oder Sachleistung. Hiebei ist es belanglos, ob die Spende unmittelbar in Empfang genommen wird oder nicht, ob für die Spende eine Gegenleistung (z. B. Verschlußmarken, Blumen, Abzeichen u. dgl.) geboten wird oder nicht und welche Zwecke mit der Sammlung verfolgt werden.

(2) Die Aufstellung von Sammelbüchsen auf oder an öffentlichen Straßen und Plätzen oder in allgemein zugänglichen Räumen sowie die von Person zu Person gerichtete Aufforderung zum Kaufe oder zur Bestellung von Waren mit dem Hinweis darauf, daß der Erlös ganz oder teilweise wohltätigen, gemeinnützigen oder kulturellen Zwecken zugeführt wird, gelten ebenfalls als öffentliche Sammlung, sofern nicht die Bestimungen der Gewerbeordnung oder des Hausierpatentes anzuwenden sind.

(3) Als öffentliche Sammlung gilt auch der Verkauf von Karten, die zum Eintritt zu einer öffentlichen Veranstaltung berechtigen, von Haus zu Haus, auf Straßen und Plätzen oder in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten, mit Ausnahme von Räumen, die dem gewerbsmäßigen Kartenverkauf dienen, von ständigen Geschäftsräumen der Veranstalter und von jenen Räumlichkeiten oder Plätzen, in oder auf denen die Veranstaltung abgehalten wird. Veranstaltungen örtlicher Organisationen und Vereine bedürfen einer solchen Bewilligung zum Kartenverkauf nicht.

(4) Als öffentliche Sammlung gilt ferner jede von Person zu Person gerichtete Aufforderung, einem Verein beizutreten, wenn nach der Art und dem Umfang der Aufforderung oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, daß es sich hiebei nicht ernstlich um die Herbeiführung eines dauernden Verhältnisses zum Vereine, sondern vielmehr nur um die Erlangung von Geld oder anderen Leistungen handelt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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