(1) Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, in den Bewilligungsbescheid Vorschriften für die Durchführung der Sammlung aufzunehmen, soweit sie zur Überwachung der Sammlung und zur Verhinderung von Mißbräuchen erforderlich erscheinen. Insbesondere kann die Ausstattung der die Sammlung durchführenden Personen mit Ausweiskarten mit oder ohne Lichtbild vorgeschrieben sowie eine bestimmte Kennzeichnung der verwendeten Sammellisten, Sammelbücher oder Sammelbüchsen angeordnet werden.
(2) Als Sammler dürfen nur durchaus vertrauenswürdige und verläßliche Personen verwendet werden. Falls eine Entlohnung derselben erfolgen soll, ist die Höhe des Entgeltes im Bewilligungsbescheid festzusetzen.
(3) Das Aufsuchen von Schulen, Ämtern und Behörden zur Vornahme von Sammlungen ist unzulässig.
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