(1) Für die Erteilung einer Sammelbewilligung sind zuständig:
a) | die Gemeinde, wenn sich die Sammlung ihrem Umfang nach nicht über das Gemeindegebiet hinaus erstreckt und der Sammlungsertrag der Gemeinde selbst oder einer natürlichen oder juristischen Person zugute kommt, die ihren Wohnsitz oder ihren Sitz im Bereiche der Gemeinde hat; | |||||||||
b) | die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sich die Sammlung ihrem Umfange nach zwar nicht über das Gebiet einer Gemeinde hinaus erstreckt, der Sammlungsertrag jedoch nicht der Gemeinde selbst oder einer natürlichen oder juristischen Person zugute kommt, die ihren Wohnsitz oder ihren Sitz im Bereiche der Gemeinde hat sowie hinsichtlich von Sammlungen nach § 4 Absatz 2; | |||||||||
c) | die Landesregierung in allen übrigen Fällen. |
(2) Um die Erteilung einer Sammelbewiligung ist mit Ausnahme der Sammlungen nach § 4 Abs. 2 zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sammlung bei der nach Absatz 1 zuständigen Behörde anzusuchen.
(3) Das Ansuchen hat insbesondere Angaben über den Zweck der Sammlung, die beabsichtigte Form (§ 4 Abs. 3), die Zeitdauer sowie den örtlichen Bereich der Sammlung und die beabsichtigte Verwendung des Erträgnisses zu enthalten. Falls eine Entlohnung der die Sammlung durchführenden Personen beabsichtigt ist, muß dies im Ansuchen unter Angabe der Art und des Ausmaßes derselben angeführt werden.
(4) Die öffentliche Ankündigung einer Sammlung ist vor Erteilung der behördlichen Bewilligung unzulässig.
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