Einer Bewilligung bedürfen nicht:
a) | Sammlungen von Kirchen und Religionsgesellschaften in den dem Gottesdienst gewidmeten Räumen sowie die Aufstellung von Sammelbüchsen (Opferstöcken) in Kirchen oder Kapellen; | |||||||||
b) | Sammlungen der Bettelorden; | |||||||||
c) | Sammlungen, die von politischen Parteien für ihre Parteizwecke veranstaltet werden: die Parteibezeichnung muß hiebei eindeutig erkennbar sein; | |||||||||
d) | Sammlungen, die in außerordentlichen Notständen vom Landeshauptmann angeordnet werden; | |||||||||
e) | die Versendung von Sammelaufrufen im Wege der Post mit oder ohne Anschluß eines Posterlagscheines sowie die Veröffentlichung von Sammelaufrufen in der Presse und im Rundfunk; | |||||||||
f) | Sammlungen unter den Teilnehmern von Veranstaltungen oder Versammlungen, die nur von geladenen Gästen besucht werden; | |||||||||
g) | Sammlungen, die mit Zustimmung des Landesschulrates von Angehörigen einer Schule innerhalb des Schulgebäudes veranstaltet werden; | |||||||||
h) | herkömmliche Sammlungen durch Angehörige eines Betriebes bei den dort Beschäftigten; | |||||||||
i) | herkömmliche Sammlungen unter den Parteien eines Wohnhauses in Angelegenheiten der Hausbewohner; | |||||||||
j) | Sammlungen, die die Gemeinde in ihrem eigenen Gebiet zu Gunsten von Personen durchführt, die sich infolge eines durch Elementarereignisse oder andere Unglücksfälle unverschuldet erlittenen Schadens in einer Notlage befinden. |
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