(1) Soweit es zur Überwachung und Überprüfung einer öffentlichen Sammlung notwendig ist, kann die Bewilligungsbehörde in alle auf die Sammlung bezüglichen Aufzeichnungen und Belege Einsicht nehmen, zu allen bezüglichen Besprechungen Vertreter entsenden und von allen mit der Durchführung der Sammlung betrauten Personen Auskünfte und Berichte verlangen.
(2) Treten bei der Durchführung einer öffentlichen Sammlung Mißstände zu Tage, so kann die Bewilligungsbehörde die zur Beseitigung derselben erforderlichen Anordnungen treffen, wenn nötig, die Weiterführung der Sammlung untersagen und eine öffentliche Warnung erlassen.
(3) Über das Ergebnis der Sammlung und die Verwendung des Erträgnisses ist der Bewilligungsbehörde über deren Verlangen bis spätestens einen Monat nach Abschluß der Sammlung unter Vorlage entsprechender Nachweise Rechnung zu legen.
(4) Ansuchen um Bewilligung von Sammlungen, deren Veranstalter den in früheren Bewilligungen vorgeschriebenen Bedingungen nicht entsprochen haben, können ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.
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