§ 34 NÖ NSchG 2000 Kennzeichnung

NÖ Naturschutzgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2015 bis 31.12.9999

Die Behörde Behörde hat Europaschutzgebiete Europaschutzgebiete, NaturschutzgebieteNaturschutzgebiete, NaturparksNaturparks, Naturdenkmäler und Naturdenkmäler besonders geschützte Höhlen zu kennzeichnen kennzeichnen. Der GrundeigentümerGrundeigentümer ist verpflichtet verpflichtet, die Anbringung Anbringung der Kennzeichnung unentgeltlich Kennzeichnung unentgeltlich zu dulden dulden.

Stand vor dem 14.12.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.12.2015

Die Behörde Behörde hat Europaschutzgebiete Europaschutzgebiete, NaturschutzgebieteNaturschutzgebiete, NaturparksNaturparks, Naturdenkmäler und Naturdenkmäler besonders geschützte Höhlen zu kennzeichnen kennzeichnen. Der GrundeigentümerGrundeigentümer ist verpflichtet verpflichtet, die Anbringung Anbringung der Kennzeichnung unentgeltlich Kennzeichnung unentgeltlich zu dulden dulden.

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