Art. 56 NÖ LV 1979

NÖ Landesverfassung 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.05.2019 bis 31.12.9999

(1) Über die Ergebnisse seiner Überprüfungen hat der Landesrechnungshof schriftliche Berichte zu verfassen. Soweit durch einen Bericht Geschäfts-, Betriebs- oder Amtsgeheimnisse berührt werden, sind sie in einem vertraulichen Zusatzbericht zu behandeln.

(2) Aus Anlaß von Überprüfungen kann der Landesrechnungshof auch

a)

Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln erstatten sowie

b)

Hinweise auf die Möglichkeit der Verminderung oder Vermeidung von AusgabenMittelverwendungen sowie der Erhöhung oder Schaffung von EinnahmenMittelaufbringungen geben.

(3) Der Landesrechnungshof hat dem Rechnungshofausschuß des Landtages regelmäßig über seine Überprüfungstätigkeit zu berichten. Über besondere Wahrnehmungen hat der Landesrechnungshof dem Rechnungshofausschuß unverzüglich Bericht zu erstatten. Weiters hat der Landesrechnungshof seine Berichte der Landesregierung und der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung mitzuteilen.

(4) Der Rechnungshofausschuß des Landtages ist berechtigt, zum Zwecke der Feststellung eigener Wahrnehmungen Besichtigungen und Lokalaugenscheine durchzuführen.

(5) Der Landtag ist mit den dem Rechnungshofausschuß des Landtages zugeleiteten Berichten mindestens zweimal jährlich zu befassen. Mit vertraulichen Zusatzberichten ist der Landtag jedoch nicht zu befassen.

Stand vor dem 27.05.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 27.05.2019

(1) Über die Ergebnisse seiner Überprüfungen hat der Landesrechnungshof schriftliche Berichte zu verfassen. Soweit durch einen Bericht Geschäfts-, Betriebs- oder Amtsgeheimnisse berührt werden, sind sie in einem vertraulichen Zusatzbericht zu behandeln.

(2) Aus Anlaß von Überprüfungen kann der Landesrechnungshof auch

a)

Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln erstatten sowie

b)

Hinweise auf die Möglichkeit der Verminderung oder Vermeidung von AusgabenMittelverwendungen sowie der Erhöhung oder Schaffung von EinnahmenMittelaufbringungen geben.

(3) Der Landesrechnungshof hat dem Rechnungshofausschuß des Landtages regelmäßig über seine Überprüfungstätigkeit zu berichten. Über besondere Wahrnehmungen hat der Landesrechnungshof dem Rechnungshofausschuß unverzüglich Bericht zu erstatten. Weiters hat der Landesrechnungshof seine Berichte der Landesregierung und der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung mitzuteilen.

(4) Der Rechnungshofausschuß des Landtages ist berechtigt, zum Zwecke der Feststellung eigener Wahrnehmungen Besichtigungen und Lokalaugenscheine durchzuführen.

(5) Der Landtag ist mit den dem Rechnungshofausschuß des Landtages zugeleiteten Berichten mindestens zweimal jährlich zu befassen. Mit vertraulichen Zusatzberichten ist der Landtag jedoch nicht zu befassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten