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(1) Österreichische Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren ordentlichen WohnsitzHauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG haben, sind -– unbeschadet staatsbürgerschaftsrechtlicher Vorschriften -– Niederösterreichische Landesbürger.
(2) Durch Landesgesetz kann geregelt werden, dass auch Personen, die die Voraussetzung gemäß Absatz 1 nicht erfüllen, wenn sie sich im Interesse des Landes besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgern ernannt werden können.
(1) Österreichische Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren ordentlichen WohnsitzHauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG haben, sind -– unbeschadet staatsbürgerschaftsrechtlicher Vorschriften -– Niederösterreichische Landesbürger.
(2) Durch Landesgesetz kann geregelt werden, dass auch Personen, die die Voraussetzung gemäß Absatz 1 nicht erfüllen, wenn sie sich im Interesse des Landes besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgern ernannt werden können.