Für Absolventen, die die letzte Schulstufe einer Schulart mit Erfolg abgeschlossen haben (§ 40 Abs. 6), kann durch Verordnung die Führung einer Berufsbezeichnung vorgesehen werden; die Berufsbezeichnung hat je nach Fachrichtung mit einem für die Absolventen typischen Zusatz zu lauten.
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