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(1) Die Personalvertreter, die gemäß § 3 Abs. 4 dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer solchen Dienststelle zugeteilt werden. Die Mitglieder der Wahlkommissionen und Bedienstete gemäß §§ 4a und 10, dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen oder nur mit Zustimmung der Dienststellen- bzw. Landespersonalvertretung zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer solchen Dienststelle zugeteilt werden.
(2) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlkommissionen und Bedienstete gemäß §§ 4a und 10, die in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, dürfen nur mit Zustimmung der Dienststellen- bzw. Landespersonalvertretung, gekündigt oder entlassen werden.
(3) Wird die Zustimmung zur Versetzung, Zuteilung, Kündigung oder Entlassung, innerhalb von 2 Wochen nicht erteilt, so entscheidet über diese Maßnahme die Landesregierung nach Anhörung der Landespersonalvertretung.
(4) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlkommissionen dürfen wegen Äußerungen, Handlungen und Unterlassungen, in Ausübung ihrer Funktion, nur mit Zustimmung der Landespersonalvertretung dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
(1) Die Personalvertreter, die gemäß § 3 Abs. 4 dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer solchen Dienststelle zugeteilt werden. Die Mitglieder der Wahlkommissionen und Bedienstete gemäß §§ 4a und 10, dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen oder nur mit Zustimmung der Dienststellen- bzw. Landespersonalvertretung zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer solchen Dienststelle zugeteilt werden.
(2) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlkommissionen und Bedienstete gemäß §§ 4a und 10, die in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, dürfen nur mit Zustimmung der Dienststellen- bzw. Landespersonalvertretung, gekündigt oder entlassen werden.
(3) Wird die Zustimmung zur Versetzung, Zuteilung, Kündigung oder Entlassung, innerhalb von 2 Wochen nicht erteilt, so entscheidet über diese Maßnahme die Landesregierung nach Anhörung der Landespersonalvertretung.
(4) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlkommissionen dürfen wegen Äußerungen, Handlungen und Unterlassungen, in Ausübung ihrer Funktion, nur mit Zustimmung der Landespersonalvertretung dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.