§ 25 NÖ LPVG Besonderer Schutz der Personalvertreter,und der Mitglieder der Wahlkommissionen und der Bediensteten gemäß den §§ 4a und 10

NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Personalvertreter, die gemäß § 3 Abs. 4 dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer solchen Dienststelle zugeteilt werden. Die Mitglieder der Wahlkommissionen und Bedienstete gemäß §§ 4a und 10, dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen oder nur mit Zustimmung der Dienststellen- bzw. Landespersonalvertretung zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer solchen Dienststelle zugeteilt werden.

(2) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlkommissionen und Bedienstete gemäß §§ 4a und 10, die in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, dürfen nur mit Zustimmung der Dienststellen- bzw. Landespersonalvertretung, gekündigt oder entlassen werden.

(3) Wird die Zustimmung zur Versetzung, Zuteilung, Kündigung oder Entlassung, innerhalb von 2 Wochen nicht erteilt, so entscheidet über diese Maßnahme die Landesregierung nach Anhörung der Landespersonalvertretung.

(4) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlkommissionen dürfen wegen Äußerungen, Handlungen und Unterlassungen, in Ausübung ihrer Funktion, nur mit Zustimmung der Landespersonalvertretung dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Stand vor dem 08.04.2019

In Kraft vom 10.06.2017 bis 08.04.2019

(1) Die Personalvertreter, die gemäß § 3 Abs. 4 dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer solchen Dienststelle zugeteilt werden. Die Mitglieder der Wahlkommissionen und Bedienstete gemäß §§ 4a und 10, dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen oder nur mit Zustimmung der Dienststellen- bzw. Landespersonalvertretung zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer solchen Dienststelle zugeteilt werden.

(2) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlkommissionen und Bedienstete gemäß §§ 4a und 10, die in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, dürfen nur mit Zustimmung der Dienststellen- bzw. Landespersonalvertretung, gekündigt oder entlassen werden.

(3) Wird die Zustimmung zur Versetzung, Zuteilung, Kündigung oder Entlassung, innerhalb von 2 Wochen nicht erteilt, so entscheidet über diese Maßnahme die Landesregierung nach Anhörung der Landespersonalvertretung.

(4) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlkommissionen dürfen wegen Äußerungen, Handlungen und Unterlassungen, in Ausübung ihrer Funktion, nur mit Zustimmung der Landespersonalvertretung dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten