(1) Das Land erhebt Gebühren auf Grundlage des § 64 des Bundesgesetzes über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 51/2017, insbesondere für folgende Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen:
1. | die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, ABl. L 139 vom 30. April 2004, S. 206, in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/2285, ABl. L 323 vom 9. Dezember 2015, S. 2, genannten Tierarten (§ 53 LMSVG); | |||||||||
2. | die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben (§ 54 LMSVG); | |||||||||
3. | die Durchführung der Trichinenuntersuchung (§ 5 Z 2 der Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung, BGBl. II Nr. 108/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 210/2012); | |||||||||
4. | die Probenentnahmen und Untersuchungen bei der Schlachtung (§ 55 LMSVG); | |||||||||
5. | die Rückstandskontrollen (2. Hauptstück, Abschnitt 5 LMSVG). |
(2) Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind auch zu entrichten:
1. | in voller Höhe, wenn nur die Schlachttieruntersuchung ohne nachfolgende Fleischuntersuchung stattgefunden hat; | |||||||||
2. | in der Höhe der Pauschalgebühr, wenn sich das Aufsichtsorgan aufgrund der Anmeldung zur Schlachtstätte begeben hat, die Schlachttieruntersuchung aber nicht vornehmen kann, weil der Lebensmittelunternehmer oder die Lebensmittelunternehmerin die beabsichtigte(n) Schlachtung(en) nicht oder erst zu einem anderen Zeitpunkt vornehmen will. |
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