(1) Das Land erhebt Gebühren auf Grundlage des § 64 des Bundesgesetzes über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 51/2017, insbesondere für folgende Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen:
1. | die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, ABl. L 139 vom 30. April 2004, S. 206, in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/2285, ABl. L 323 vom 9. Dezember 2015, S. 2, genannten Tierarten (§ 53 LMSVG); | |||||||||
2. | die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben (§ 54 LMSVG); | |||||||||
3. | die Durchführung der Trichinenuntersuchung (§ 5 Z 2 der Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung, BGBl. II Nr. 108/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 210/2012); | |||||||||
4. | die Probenentnahmen und Untersuchungen bei der Schlachtung (§ 55 LMSVG); | |||||||||
5. | die Rückstandskontrollen (2. Hauptstück, Abschnitt 5 LMSVG). |
(2) Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind auch zu entrichten:
1. | in voller Höhe, wenn nur die Schlachttieruntersuchung ohne nachfolgende Fleischuntersuchung stattgefunden hat; | |||||||||
2. | in der Höhe der Pauschalgebühr, wenn sich das Aufsichtsorgan aufgrund der Anmeldung zur Schlachtstätte begeben hat, die Schlachttieruntersuchung aber nicht vornehmen kann, weil der Lebensmittelunternehmer oder die Lebensmittelunternehmerin die beabsichtigte(n) Schlachtung(en) nicht oder erst zu einem anderen Zeitpunkt vornehmen will. |
Zur Entrichtung der Gebühren ist der Lebensmittelunternehmer oder die Lebensmittelunternehmerin verpflichtet.
(1) Die Höhe der Gebühren ist, soweit nicht § 64 Abs. 4 LMSVG Anwendung findet, von der Landesregierung nach Anhörung der Wirtschaftskammer für NÖ, der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich und der Österreichischen Tierärztekammer, Landesstelle NÖ, durch Verordnung festzusetzen.
(2) Die Höhe der Gebühr ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und der Rechtsakte der Europäischen Union unter Beachtung des Kapitels VI und der Anhänge IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, ABl. L 165 vom 30. April 2004, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/140, ABl. L 22 vom 27. Jänner 2017, S. 10, festzusetzen. Für jeden Tatbestand kann eine Pauschalgebühr festgelegt werden.
(3) In der Verordnung sind folgende Zuschläge zu den Gebühren vorzusehen:
1. | Zuschläge für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (§ 53 LMSVG) und die Trichinenuntersuchung (§ 5 Z 2 der Lebensmittelhygiene- Direktvermarktungsverordnung), die an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen (in der Zeit von 22 Uhr bis 05.30 Uhr) durchgeführt werden sowie zusätzlich an Samstagen außerhalb dieser Zeiten; | |||||||||
2. | ein Sonderzuschlag für eine zusätzliche Untersuchung gemäß § 9 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 – FlUVO, BGBl. II Nr. 109/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 204/2014, einschließlich Probenentnahme, Verpackung, Versand und endgültige Beurteilung, wenn diese Untersuchung durch das Verschulden des Lebensmittelunternehmers oder der Lebensmittel- unternehmerin erforderlich geworden ist. |
(4) Gebühren gemäß Abs. 1 und Zuschläge zu den Gebühren gemäß Abs. 3 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexveränderung mehr als 3% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexveränderung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Diese Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Gebühren, die durch Verordnung geschaffen oder geändert werden, verändern sich erstmals mit Beginn des dem Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres.
(1) Die Gebühren sind von der Landesregierung einzuheben.
(2) Von der eingehobenen Gebühr sind den Aufsichtsorganen die ihnen zustehenden Beträge auszuzahlen.
(3) entfällt
(1) Das Aufsichtsorgan hat dem oder der Gebührenpflichtigen die Höhe der zu entrichtenden Gebühren – auf Verlangen des oder der Gebührenpflichtigen nach Art und Anzahl der Tatbestände gemäß § 1 Abs. 1 aufgeschlüsselt – durch schriftliche Zahlungsaufforderung mitzuteilen. Diese Mitteilung gilt als Gebührenerklärung des oder der Gebührenpflichtigen, wenn dieser oder diese nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Mitteilung bei der Landesregierung die Erlassung eines Gebührenbescheides schriftlich beantragt.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung der Mitteilung gemäß Abs. 1 fällig, wenn der oder die Gebührenpflichtige keinen Antrag auf Erlassung eines Gebührenbescheides gestellt hat. Wird ein solcher Antrag gestellt, werden die Gebühren einen Monat nach Erlassung des Bescheides fällig.
(3) Die Abrechnung der Landesregierung mit dem Aufsichtsorgan hat in der Regel monatlich, ab Rechtskraft der Gebührenerklärung, zu erfolgen.
(1) Die Gebühren enthalten
1. | eine angemessene Entschädigung der Aufsichtsorgane für die Tätigkeiten im Sinne des § 1, die auch die Entnahme und Verpackung von Proben zur Untersuchung und nachgewiesene erforderliche Kosten für den Versand von Proben berücksichtigt; | |||||||||
2. | einen Betrag für die zurückgelegte Wegstrecke (Kilometergeld) der Aufsichtsorgane und | |||||||||
3. | die sonstigen Kosten, die bei Untersuchungen und Kontrollen der Aufsichtsorgane sowie bei der Aus- und Weiterbildung entstehen und vom Land zu tragen sind. |
(2) Für das Kilometergeld nach Abs. 1 Z 2 sind die Entfernung vom Berufssitz oder Dienstort des Aufsichtsorgans bis zu dem Ort, an dem die Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung stattfindet, und zurück zu berechnen. Werden solche Tätigkeiten am selben Tag an verschiedenen Orten durchgeführt, hat das Aufsichtsorgan die Wegstrecke nach den Grundsätzen der Zumutbarkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit anzulegen. Jedenfalls darf bei der Ausübung mehrerer dieser Tätigkeiten am selben Tag an verschiedenen Orten, die in einem Zuge durchgeführt werden können, jeweils nur der insgesamt kürzeste fahr- bzw. gangbare Weg berechnet werden. Werden mehrere dieser Tätigkeiten am selben Tag an einem Ort in einem Zuge vorgenommen, steht das Kilometergeld nur einmal zu. Gleiches gilt, wenn die Tätigkeit des Aufsichtsorgans aus Gründen unterbrochen wird, die von ihm zu vertreten sind. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Einfachheit der Abrechnung kann das Kilometergeld der Höhe nach begrenzt oder pauschaliert werden.
(3) Für Aufsichtsorgane, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, gebührt der Gemeinde eine Entschädigung entsprechend Abs. 1 jedoch ohne Umsatzsteuer.
(4) Die Höhe der Entschädigung nach Abs. 1 Z 1 verändert sich für Tätigkeiten, für die Gebühren
– | nach diesem Gesetz festgelegt werden, im Ausmaß des § 3 Abs. 4. Gleiches gilt für das Kilometergeld nach Abs. 1 Z 2; | |||||||||
– | nach § 64 Abs. 4 LMSVG durch den Bund festgelegt werden, im Ausmaß des § 64 Abs. 6 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 51/2017. |
(1) Die Aufsichtsorgane haben über jede Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung nach § 1 folgende Aufzeichnungen zu führen:
1. | Name und Adresse des oder der Gebührenpflichtigen (§ 2); | |||||||||
2. | Datum und Anzahl der Untersuchungen und Kontrollen sowie der Überprüfungen gemäß § 11 Abs. 4 und 5 FlUVO mit der Angabe, ob die Überprüfung die Beurteilung bestätigt hat oder nicht; | |||||||||
3. | je nach den Gebührenbemessungskriterien der Art der Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen | |||||||||
- | die Art und Zahl der Tiere, | |||||||||
- | die Art und Menge der kontrollierten Ware, | |||||||||
- | die verwendete Untersuchungsmethode und | |||||||||
- | den Zeitaufwand und den Arbeitsaufwand; | |||||||||
4. | Angaben über die zurückgelegte Wegstrecke in km (§ 6 Abs. 2); | |||||||||
5. | Anzahl der Probenentnahmen und Höhe der erforderlichen Versandkosten, allenfalls unter Angabe des Grundes für zusätzliche Untersuchungen sowie der Grund und die Höhe von anfallenden Laborkosten. |
(2) Die Aufsichtsorgane haben für ihre Aufzeichnungen die von der Landesregierung aufzulegenden Formblätter zu verwenden.
(3) Die Aufzeichnungen sind der Landesregierung bis zum fünften Tag des auf die Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung folgenden Monats schriftlich zu übermitteln.
(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. | Gebühren gemäß § 1 hinterzieht oder verkürzt; | |||||||||
2. | als Aufsichtsorgan die ordnungsgemäße Mitteilung gemäß § 5 Abs. 1 wiederholt unterlässt; | |||||||||
3. | den Aufzeichnungs- und Meldepflichten gemäß § 7 wiederholt nicht ordnungsgemäß nachkommt. |
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.300,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2 und Z 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 500,- zu bestrafen.
(4) Auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung ist strafbar.
§ 3 Abs. 4 und § 6 Abs. 4 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2017 treten mit 1. September 2017 in Kraft. Grundlage für die erstmalige Valorisierung gemäß § 3 Abs. 4 ist die Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 im Zeitraum von Juni 2015 bis einschließlich Juni 2016.
NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetz (NÖ LMKGG)
StF: LGBl. 6401-0
[CELEX-Nr.: 31996L0043]
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2017 beschlossen: