Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1) Die Gebühren sind von der Landesregierung einzuheben.
(2) Von der eingehobenen Gebühr sind den Aufsichtsorganen die ihnen zustehenden Beträge auszuzahlen.
(3) entfällt
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 NÖ LMKGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 NÖ LMKGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 NÖ LMKGG