Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Die Gebühren sind von der Landesregierung einzuheben.
(2) Von der eingehobenen Gebühr sind den Aufsichtsorganen die ihnen zustehenden Beträge auszuzahlen.
(3) entfällt
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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